Satzung

Narraria-Club-Aken 1875 e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • (1) Der Verein führt den Namen „Narraria-Club-Aken 1875“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Narraria-Club-Aken 1875 e.V.“, im folgenden NCA genannt.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aken/Elbe, beim amtierenden Vorsitz.
    „Narraria-Club-Aken 1875 e.V.“ c/o Claus-Dieter Reile, Ringstraße 22, 06385 Aken
  • (3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1.November und endet am 31.Oktober des Folgejahres.

§ 2 Aufgaben, Ziele des Vereins

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (steuerbegünstigt gem. §§ 51-68 AO (Abgabenordung). Sofern sich Überschüsse ergeben werden diese zur Erfüllung der gestellten Aufgaben verwendet.
  • (2) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist:
    • die Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalbrauchtums im Sinne der „Narraria von 1875, sowie die Pflege von Kontakten zu karnevalistischen Gesellschaften, Klubs und Vereinen
    • die Nachwuchs- und Talenteförderung von Karnevalisten
    • die Förderung des kulturellen Lebens sowie die Durchführung kultureller Veranstaltungen
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
  • (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Eingetragen beim Amtsgericht Stendal unter der Registriernummer VR 1042.

§ 4 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Interessen und Förderung des Vereins, sowie die Zielstellung der Satzung unterstützt. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • (2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss.
  • (3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • alle vereinseigenen Gegenstände kostenlos zu nutzen
  • bei Personen unter 18 Jahren gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Kinder- und Jugendschutzgesetz

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • die Satzung des Vereins einzuhalten
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und umzusetzen
  • aktiv an der Umsetzung des Vereinszweckes mitzuwirken
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten
  • jedes Mitglied, besonders der Vorstand, unterliegt der Schweigepflicht über sämtliche vereinsinternen Belange
  • bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds kann ein sofortiger Ausschluss auf Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen

§ 7 Beiträge und Spenden

  • (1) Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Vereinsbeitrages
  • (2) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung separat geregelt. Darin sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen, die Fälligkeiten und die Zahlungsmodalitäten geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen und geändert.
  • (3) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.
  • (4) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Auszahlung aus dem Vereinsvermögen

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluß oder Tod oder -bei juristischen Personen- durch Auflösung bzw. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  • (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds. Dieser ist jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres mit mindestens 1-monatiger Kündigungsfrist möglich. Für die Kinder- und Tanzgruppen ist der Austritt jeweils zum Quartalsende schriftlich, mit mindestens 1-monatiger Kündigungsfrist, möglich. Eine telekommunikative Übermittlung (E-Mail) entspricht der Schriftformerfordernis nach dem Vereinsrecht. Der Vorstand hat das Recht sich von der Richtigkeit der Erklärung zu informieren, ohne Auswirkung auf das Eingangsdatum.
  • (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn es:
    • schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt
    • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt
    • mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
  • (4) Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung danach ist endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Der Ausschluss wird in diesem Fall durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
  • (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds und das Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • der Elferrat
  • die Arbeitsgruppenleiter

§ 10 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 1 mal im Jahr, als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
  • (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungszeit  auf 5 Tage verkürzt werden.
  • (3) Zu verhandelnde Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  • (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung, an alle Mitglieder, zu erfolgen. Die Einladung per E-Mail gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail Adresse abgesendet wurde. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern oder einem weiteren Vorstandsmitglied.
  • (5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Mitglieder können entsprechend einem Beschluss der Mitgliederversammlung geheim oder offen durch Handzeichen abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt und wird neu verhandelt. Dei der Wahl eines mehrköpfigen Vorstandes gilt der Kandidat als gewählt, der die relative Mehrheit erreicht hat. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl zweier oder mehrerer Kandidaten erfolgt eine Stichwahl.
  • (6) Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied
  • (7) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  • (8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Revisoren
    • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbereich des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Revisoren
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • (9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
  • (10) Bildung von Arbeitsgruppen:
    In den Arbeitsgruppen werden die einzelnen Aufgaben, im Zusammenhang mit dem Vereinsleben und der Gestaltung, inhaltlich und organisatorisch umgesetzt. Jede Arbeitsgruppe wird durch einen Arbeitsgruppenleiter geleitet. Dieser arbeitet selbstständig und gibt quartalsmäßig aktuelle Informationen an den Vorstand weiter. Bei Bedarf können weitere Arbeitsgruppen, auch zeitweilig, gebildet werden. Die Bildung von neuen Arbeitsgruppen kann durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 11 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dem 1. Stellvertreter
    • dem 2. Stellvertreter
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer

Zum erweiterten Vorstand gehören 2 Beisitzer. Diese haben die Satzungsmäßigkeit der Arbeit des Vorstandes zu kontrollieren und haben eine beratende Funktion, aber kein Stimmrecht im Vorstand.

  • (2) Vorstand im Sinne des § 26  BGB (bürgerliches Gesetzbuch) sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter der Schatzmeister und der Schriftführer.
  • (3) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
  • (4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes.
  • (5) Aufgaben des Vorstandes sind:
    • die laufende Geschäftsführung des Vereins
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse; zur Umsetzung der Arbeit des Vorstandes können Mitglieder berufen werden.
  • (6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig wenn der Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.
  • (7) Der Vorstand kann zur Klärung von Streitfällen eine Konfliktkommission einberufen. Diese setzt sich aus einem verdienstvollen und unparteiischen Mitglied des Vereins der als Vorsitzender fungiert und nicht dem Vorstand angehört, sowie einem Mitglied der Streitparteien zusammen. Diese Kommission protokolliert dessen Verlauf und gibt dem Vorstand eine Empfehlung zur Klärung ab. Der Vorstand fällt dann einen Beschluss. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Beschlusses Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  • (8) Der Elferrat:
    • besteht aus verdienstvollen Mitgliedern des Vereins
    • aus den Reihen des Elferrates wird der Sekretär mit einfacher Stimmenmehrheit für die jeweilige Wahlperiode gewählt, welcher als Vertrauensperson im Vorstand mitwirkt
    • neue Mitglieder werden vom Elferrat vorgeschlagen und nach einjähriger verdienstvoller Probezeit auf Antrag des Elferrates vom Vorstand in den Elferrat berufen

Aufgaben des Elferrates:

    • er berät und unterstützt den Vorstand des Vereins und hilft die Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Faschingsaktivitäten und des Vereinslebens umzusetzen
    • die Mitglieder des Elferrates sind als Arbeitsgruppenleiter tätig oder für bestimmte Aufgaben im Verein zuständig

§ 12 Kassenführung
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Erführt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis, nur mit 2. Unterschrift eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes möglich.

§ 13 Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens 2 Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung und Satzungsänderung des Vereins

  • (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaft.
  • (3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem letzten Vorsitzenden zur Aufbewahrung zu übergeben.
  • (4) Sollein Beschluss über eine Satzungsänderung gefasst werden, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • (5) Soll der Zweck des Vereins geändert werden, ist die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher, wie in weiblicher Form.

 

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.04.2016 geändert, beschlossen und genehmigt.
Aken/Elbe, den 24.04.16

Bestätigende Unterschriften: